Ich möchte meine Freizügigkeitsleistung auf mein Privatkonto ausbezahlt erhalten. Was muss ich tun?

An erster Stelle müssen wir Sie darauf hinweisen, dass die Freizügigkeitsleistung nicht zur Auszahlung auf ein Privatkonto bestimmt ist (Art. 5. FZG). Es bestehen jedoch Ausnahmen. So können Sie die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn:

  • Sie sich im Ausland niederlassen:

    –    falls Sie die Schweiz verlassen und Ihren Wohnsitz nicht in ein Land der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) oder der EFTA (Liechtenstein, Norwegen und Island) verlegen.

    –    falls Sie in ein Land der EU oder der EFTA ziehen, bitten wir Sie, beim BVG-Sicherheitsfonds einen Antrag zu stellen (Tel.: +41 31 380 79 71). Dieser wird Ihnen die erforderlichen Informationen geben und sicherstellen, dass die Auszahlung gesetzlich zulässig ist.
  • Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (nur möglich, wenn Sie gemäss Schweizer Recht seit weniger als einem Jahr selbständig sind).
  • die Austrittsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag beträgt.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass:

  • Ihr Arbeitgeber Ihren Austritt gemeldet haben muss (Ende der Versicherung);
  • für eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung die Unterschrift Ihres Ehegatten und eine Kopie dessen Identitätskarte erforderlich sind.
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