Ist die Stiftung verpflichtet, aufgrund eines Scheidungsurteils den gesamten oder einen Teil der Freizügigkeitsleistung eines Versicherten zu überweisen, wird in erster Linie das VP-Konto (Vorzeitige Pensionierung) verwendet, danach werden das Altersguthaben und die damit verbundenen Leistungen entsprechend gekürzt. Eine allfällige Rückerstattung wird in erster Linie dem Altersguthaben zugewiesen.
Alle von der Stiftung geführten Konten des Versicherten, einschliesslich des BVG-Mindestguthabens, werden im gleichen Verhältnis gekürzt.
Bitte kontaktieren Sie uns im Fall einer Scheidung umgehend.
Bei Todesfall eines geschiedenen Ehepartners
Stirbt ein geschiedener Versicherter, so hat der überlebende Geschiedene Anspruch auf eine Rente der verstorbenen Person:
a. wenn er aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine Rente oder auf eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente hat; und
b. wenn er während mindestens 10 Jahren mit der verstorbenen Person verheiratet war.
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