iconLeistungen bei Austritt

Bei Austritt aus der Stiftung haben Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (FZL), wenn Sie Beiträge gezahlt haben und über 25 Jahre alt sind. Die FZL wird gemäss Ihren mitgeteilten Informationen an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

  • Der Betrag der FZL entspricht dem am Tag des Austritts erworbenen Sparkonto.
  • Die Mindestleistungen gemäss BVG und FZG sind garantiert.
  • Spätestens drei Monate nach Ihrem Austritt aus der Stiftung erhalten Sie eine Austrittsbescheinigung. Sie enthält die Zusammensetzung der Freizügigkeitsleistung, die gesetzlichen Informationen, die der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übermitteln sind, und einen Fragebogen für die Auszahlung. Dieser muss ausgefüllt an den Verwalter gesendet werden.

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