iconEintritt und Einkauf

Als Versicherter können Sie jederzeit mit persönlichen Einlagen Vorsorgeleistungen einkaufen. Dieses Geld wird dem Altersguthaben gutgeschrieben.

Der Betrag Ihrer persönlichen Einlagen entspricht höchstens der Differenz zwischen Ihrem voraussichtlichen Altersguthaben (versicherter Lohn, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss dem Alter des Versicherten) und dem am Tag des Einkaufs vorhandenen Altersguthaben nach Abzug von:

a. Freizügigkeitsguthaben, die Sie gemäss FZG nicht in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen hatten;

b. allfälligen im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigten Vorbezügen, welche gemäss Artikel 53 Absatz 8 des Reglements nicht mehr zurückbezahlt werden können;

c. allfälligen Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Gesetz vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrganges ab vollendetem 24. Altersjahr des Versicherten übersteigt. Bei der Aufzinsung gelten jeweils die gültigen BVG-Mindestzinssätze, gemäss der Tabelle vom Bundesamt für Sozialversicherung.

Anmerkung für Versicherte aus dem Ausland

Als Versicherter, der aus dem Ausland zuzieht und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört hat, dürfen Sie in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme von 20% des versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist können Sie sich in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen.

Bitte kontaktieren Sie uns. Wir senden Ihnen gerne den Fragebogen zu.

 


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